Satzung

Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Hacklberg e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)          Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Hacklberg e.V.“.
(2)          Der Verein hat seinen Sitz in Passau.
(3)          Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4)          Der Verein wird zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet.
 

§2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Hacklberg, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(4) Abweichend von Ziffer 3 können an Mitglieder des Vorstandes angemessene Vergütungen nach § 3 Nr. 26a EStG bezahlt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.
 

§3 Mitglieder
(1)          Mitglieder des Vereins können sein:
a.            Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
b.            ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
c.            Kinder, die jünger sind als 12 Jahre,
d.            fördernde Mitglieder (natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts),
e.            Ehrenmitglieder.
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
(3) Zu den Mitgliedern der „Kinderfeuerwehr“ zählen Kinder, die aufgrund ihres unterhalb der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze für Feuerwehranwärter liegenden Alters noch nicht Feuerwehranwärter sein können.
(4) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet hat. Aktive Mitglieder sollen ihren Wohnsitz in Passau haben
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(4)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)          Die Mitgliedschaft endet
a.            mit dem Tod des Mitglieds,
b.            durch den Austritt,
c.            durch Streichung von der Mitgliederliste,
d.            durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt wurde.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.
Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4)  Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
(5) Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelangt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.


§6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern kann ein Jahresbeitrag erhoben werden, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festsetzt.


§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§8  Vorstand
(1)          Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a.            dem Vorsitzenden,
b.            dem Kassier,
c.            dem Schriftführer,
d.            dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Hacklberg, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummern a bis c gewählt wird.
e.            dem stellvertretenden Kommandanten, der Freiwilligen Feuerwehr Hacklberg, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummern a bis c gewählt wird.
(2)  Die unter Absatz 1 Nr. a bis c genannten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Sie sind in geheimer Abstimmung zu wählen und bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Beim Ausscheiden eines dieser Mitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit haben die übrigen Mitglieder des Vorstands das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(3)  Außer durch Tod erlischt das Amt eines Mitglieds des Vorstands mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben, dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitglieder des Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.


§9 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a.            Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b.            Einberufung der Mitgliederversammlung,
c.            Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d.            Verwaltung des Vereinsvermögens,
e.            Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f.             Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
g.            Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennungen von Ehrenmitgliedern.
(2)  Der Vorsitzende vertritt einzeln, der Schriftführer und der Kassier vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.


§10 Sitzungen des Vorstands
(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem Vorstandsmitglied, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Einladung ist eine verbindliche Tagesordnung beizufügen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Mitglieds des Vorstands.
(2)  Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer, im Fall seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung des Vorstands, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(3) Zu den Sitzungen des Vorstands können weitere Personen eingeladen werden.


§11 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinsziels notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§12  Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.            Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
2.            Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
3.            Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
4.            Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5.            Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands.
6.            Beschlussfassung über Vergütungen nach § 2 Absatz 4.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem Vorstandsmitglied, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.


§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied (auch Ehrenmitglied) stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmgleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.


§14 Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf eine andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.


§15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Passau, die es ausschließlich und unmittelbar für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.


§16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt in Kraft mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.03.2013. Gleichzeitig treten alle früheren Satzungsbestimmungen außer Kraft.