Satzung

Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Hacklberg e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)          Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Hacklberg e.V.“.
(2)          Der Verein hat seinen Sitz in Passau.
(3)          Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4)          Der Verein wird zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet.
 

§2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Hacklberg, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(4) Abweichend von Ziffer 3 können an Mitglieder des Vorstandes angemessene Vergütungen im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG bezahlt werden.
Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.
 

§3 Mitglieder
(1)          Mitglieder des Vereins können sein:
a.            Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
b.            ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
c.            Kinder von acht bis zwölf Jahre,
d.            fördernde Mitglieder (natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts),
e.            Ehrenmitglieder.
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
(3) Zu den Mitgliedern der „Kinderfeuerwehr“ zählen Kinder, die aufgrund ihres unterhalb der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze für Feuerwehranwärter liegenden Alters noch nicht Feuerwehranwärter sein können.
(4) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 8. Lebensjahr vollendet hat.
Aktive Mitglieder sollen ihren Wohnsitz in Passau haben
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(4)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)          Die Mitgliedschaft endet
a.            mit dem Tod des Mitglieds,
b.            durch den Austritt,
c.            durch Streichung von der Mitgliederliste,
d.            durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt wurde.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.
Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4)  Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
(5) Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelangt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 


§6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern kann ein Jahresbeitrag erhoben werden, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festsetzt.


§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 

§8  Vorstand
(1)          Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a.            dem Vorsitzenden,
b.            dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c.            dem Kassier,
d.            dem Schriftführer,
e.            dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Hacklberg, soweit er dem Verein angehört und nicht bereits eine Funktion gemäß den Buchstaben a bis d innehat,
f.            dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Hacklberg, soweit er dem Verein angehört und nicht bereits eine Funktion gemäß den Buchstaben a bis d innehat.
(2)  Die unter Absatz 1 Nr. a bis d genannten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt, sofern diese Satzung keine abweichende Regelung trifft. Auf Antrag von mindestens 20 % der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen. Sie bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines dieser Mitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit haben die übrigen Mitglieder des Vorstands das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(3) Mitglieder, die sowohl eine Funktion im Vereinsvorstand als auch eine Position in der aktiven Feuerwehr innehaben, verfügen unabhängig von ihrer Doppelfunktion nur über eine Stimme. Eine doppelte Stimmabgabe ist ausgeschlossen.
(4)  Das Amt eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Tod, Ausschluss aus dem Verein, Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen des Amtes entheben.
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.


§9 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a.            Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b.            Einberufung der Mitgliederversammlung,
c.            Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d.            Verwaltung des Vereinsvermögens,
e.            Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f.             Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
g.            Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennungen von Ehrenmitgliedern.
(2)  Der Vorsitzende vertritt den Verein allein, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer vertreten jeweils zu Zweit den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte über 500 Euro bedürfen der Zustimmung des Vorstands. Dies gilt als interne Regelung und beschränkt nicht die Vertretungsmacht gegenüber Dritten.


§ 10 Sitzungen des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands sind vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vor der Sitzung, einzuladen. Der Einladung ist eine verbindliche Tagesordnung beizufügen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, falls dieser die Sitzung nicht leitet, des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

(2) Über jede Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Schriftführer oder, bei dessen Verhinderung, von einem anderen Vorstandsmitglied angefertigt wird. Das Protokoll muss Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse sowie die Ergebnisse der Abstimmungen enthalten.

(3) Zu den Sitzungen des Vorstands können weitere Personen eingeladen werden, sofern der Vorstand dies beschließt oder der Vorsitzende dies anordnet.


§11 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinsziels notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§12  Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.            Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
2.            Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
3.            Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
4.            Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5.            Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands.
6.            Beschlussfassung über Vergütungen nach § 2 Absatz 4.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem Vorstandsmitglied, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.


§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Leitung. Ist auch dieser verhindert, führt ein anderes Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung.  Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied (auch Ehrenmitglied) stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen sind. Ist die Mitgliederversammlung zum festgelegten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, wird sie nach einer Wartezeit von 15 Minuten am gleichen Ort mit der gleichen Tagesordnung erneut einberufen. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Regelung ist bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmgleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt.
Auf Antrag von mindestens 20 % der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.


§14 Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf eine andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.


§ 15 Datenschutz
(1) Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschiften.
(2) Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
(3) Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Führerscheinklasse, Beruf, Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein, Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen, sowie durchgeführte feuerwehrtechnische Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen.
(4) Als Mitglied des Stadtfeuerwehrverbands Passau ist der Verein angehalten, bestimmte Daten an den Verband (Kreis-, Bezirks-, Landesebene) zu melden
(5) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.


§16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Passau, die es ausschließlich und unmittelbar für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Feuerwehrwesens zu verwenden


§17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt in Kraft mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.03.2025. Gleichzeitig treten alle früheren Satzungsbestimmungen außer Kraft.